go to content
Logo
Logo
Logo
Logo
Logo
Logo
Logo
Logo

Statuten

2. Revidierte Ausgabe der 11. Generalversammlung 2018

Ergänzungsfassung vom 22. März 2018
Grellingen, den 15. Januar 2019

Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «Gönnerverein Wunderwelt der mechanischen Musik» besteht ein Verein nach Artikel 60 ff ZBG mit Sitz im Kanton Basel-Stadt.

Zweck

Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der Sammlung bzw. des Museums Wunderwelt der mechanischen Musik Basel (= Peter Rohrer Stiftung). Der Verein hat vor allem zum Ziel, finanzielle Beiträge für die Unterstützung - insbesondere für Bau und Unterhalt der Museumslokalitäten inkl. Vorgarten - der Sammlung bzw. des Museums Wunderwelt der mechanischen Musik zu sammeln und zu erlangen. 

Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft steht jedermann/-frau offen. Auch juristische Personen des privaten Rechts oder öffentlich-rechtliche Körperschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, aufgrund eines schriftlichen Gesuchs. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abweisen und Mitglieder ausschliessen.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag beträgt dabei für ein ordentliches Einzel-Mitglied mindestens CHF 30.00 und Doppelmitglieder min. CHF 60.00, derjenige der Gönner min. CHF 100.00.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 4.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Anzeige auf Ende eines Kalenderjahres oder bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach einer zweiten Aufforderung.

Organisation

Art.5
Der Verein verfügt über folgende Organe:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevision
Generalversammlung

Art. 6
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des/der Präsidenten/in
  2. die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  3. die Entlastung des Vorstands
  4. die Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  6. die Wahl des/der Präsidenten/in, des/der Kassiers/in und der übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich
  7. die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle für die Amtsdauer von zwei Jahren
  8. die Änderung der Vereinsstatuten

Art. 7
Das Datum der Generalversammlung wird Anfang Jahr festgelegt. Die schriftliche Einladung erfolgt spätestens drei Wochen im Voraus, unter Angabe der Traktanden. Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Halbjahr statt.

Art. 8
Anträge müssen spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingetroffen sein.

Art. 9
Einzelmitglieder und Gönner haben je 1 Stimme, Doppelmitglieder haben 2.

Vorstand

Art. 10
Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt und besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Geschäftsführer/in und Beisitzer/in. Er umfasst mindestens 5 Mitglieder. 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er nimmt im Besonderen folgende Aufgaben wahr:

  1. den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  2. die Aufnahme von neuen Mitgliedern
  3. die Vertretung des Vereins nach aussen

Art. 11
Die Vorstandsmitglieder haben Kollektivunterschrift zu zweit, jeweils mit dem/der Präsidenten / in.
Die Zeichnungsbefugnis des/der Kassiers/in wird durch den Vorstand geregelt.

Rechnungsrevision

Art. 12
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor, die für zwei Jahre gewählt werden, Wiederwahl ist möglich. Sie hat die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Vereins jährlich zu prüfen und an der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Das Rechnungsjahr schliesst auf den 31. Dezember ab. 

Auflösung

Art. 13
Wird der Verein aufgelöst, so ist das verbleibende Vermögen der Stiftung Wunderwelt der mechanischen Musik oder, wenn diese auch aufgelöst wird, gemäss Beschluss der Generalversammlung einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zur Verfügung zu stellen. Für die Auflösung ist die Generalversammlung zuständig. Der Beschluss der Vereinsauflösung benötigt eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Inkrafttreten

Art. 14
Soweit in den Statuten nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen von Art. 60 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.

Sie sind in der 1. Generalversammlung des Gönnervereins Wunderwelt der mechanischen Musik am 27. April 2007 angenommen worden. 

Sie sind in der 11.  Generalversammlung des Gönnervereins Wunderwelt der mechanischen Musik am 22. März 2018 in Art. 10 geändert und stilistisch verbessert worden.